Verbraucherinsolvenz

Männliche Person schaut sorgenvoll in einen Bildschirm.
© stock.adobe.com

Raus aus den Schulden

Seit 1999 gibt es in Deutschland ein gesetzliches Verfahren, das überschuldeten Menschen eine geregelte Möglichkeit eröffnet, sich von ihren Schulden zu befreien – das Verbraucherinsolvenzverfahren.

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Raus aus den Schulden

Seit 1999 gibt es in Deutschland ein gesetzliches Verfahren, das überschuldeten Menschen eine geregelte Möglichkeit eröffnet, sich von ihren Schulden zu befreien – das Verbraucherinsolvenzverfahren.

  • Weiterführende Informationen

    Natürlich erhält man die Restschuldbefreiung nicht geschenkt; der Gesetzgeber hat viele Formalien und Hürden auf dem Weg dorthin vorgesehen. Dafür gibt es Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, aber auch staatlich anerkannte Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.

    Natürlich erhält man die Restschuldbefreiung nicht geschenkt; der Gesetzgeber hat viele Formalien und Hürden auf dem Weg dorthin vorgesehen. Dafür gibt es Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, aber auch staatlich anerkannte Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.

  • Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen

    Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gesondertes Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Wurde eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren nur, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn man als Schuldner zur Zeit des Insolvenzantrags weniger als 20 Gläubiger hat.

    In diesen Fällen kann man sich als Schuldner an eine der o. g. berechtigten Personen oder an eine staatlich anerkannte Verbraucherinsolvenzberatungsstelle wenden. Ziel der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanziellen Probleme zu helfen und ihnen neue Lebensperspektiven zu eröffnen. Dies geschieht auf der Grundlage eines ganzheitlichen Ansatzes. Die Erbringung der Beratungsleistung geht vom individuellen Bedarf und den Wünschen der Ratsuchenden aus, die in den unterschiedlichen Phasen des Beratungsprozesses berücksichtigt werden.

    Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gesondertes Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Wurde eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren nur, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn man als Schuldner zur Zeit des Insolvenzantrags weniger als 20 Gläubiger hat.

    In diesen Fällen kann man sich als Schuldner an eine der o. g. berechtigten Personen oder an eine staatlich anerkannte Verbraucherinsolvenzberatungsstelle wenden. Ziel der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung ist es, ver- und überschuldeten Menschen bei der Bewältigung ihrer sozialen und finanziellen Probleme zu helfen und ihnen neue Lebensperspektiven zu eröffnen. Dies geschieht auf der Grundlage eines ganzheitlichen Ansatzes. Die Erbringung der Beratungsleistung geht vom individuellen Bedarf und den Wünschen der Ratsuchenden aus, die in den unterschiedlichen Phasen des Beratungsprozesses berücksichtigt werden.

  • Staatliche Anerkennung und Finanzierung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen

    Sofern Sie als Schuldnerberatungsstelle auch Schuldnerinnen und Schuldner im außergerichtlichen Insolvenzverfahren beraten und mit deren Gläubigern verhandeln wollen, können Sie beim LASV die Anerkennung als geeignete Stelle gemäß § 3 Brandenburgischem Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) beantragen. In den Handlungsempfehlungen finden Sie weitere wichtige Hinweise zu möglichen Verbesserungen bei der Umsetzung der Anerkennungskriterien und für Ihre konkrete Arbeit als Beratungsstelle.

    Nach erfolgter Anerkennung können Sie abgeschlossene Beratungsfälle bei uns abrechnen. Sofern die Verfahrensvorschriften des § 2 der Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung – VInsoFV) eingehalten werden und die Voraussetzungen des § 1 der VInsoFV erfüllt sind, erhalten Sie nach Prüfung die entsprechende Fallpauschale.

    Sofern Sie als Schuldnerberatungsstelle auch Schuldnerinnen und Schuldner im außergerichtlichen Insolvenzverfahren beraten und mit deren Gläubigern verhandeln wollen, können Sie beim LASV die Anerkennung als geeignete Stelle gemäß § 3 Brandenburgischem Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) beantragen. In den Handlungsempfehlungen finden Sie weitere wichtige Hinweise zu möglichen Verbesserungen bei der Umsetzung der Anerkennungskriterien und für Ihre konkrete Arbeit als Beratungsstelle.

    Nach erfolgter Anerkennung können Sie abgeschlossene Beratungsfälle bei uns abrechnen. Sofern die Verfahrensvorschriften des § 2 der Verordnung über die Finanzierung der Beratung durch geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung – VInsoFV) eingehalten werden und die Voraussetzungen des § 1 der VInsoFV erfüllt sind, erhalten Sie nach Prüfung die entsprechende Fallpauschale.